Halten Sie zuerst fest, welche Nutzung das Bauwerk hat, ob der Betrieb Gäste beherbergt und wie die Schwelle von mehr als zehn Gästen auf das Angebot zutrifft. Bei mehreren Nutzungen oder Gebäudeteilen hilft eine kurze Übersicht, die räumliche und betriebliche Situation zu erklären. Prüfen Sie zugleich, ob eine andere Kategorie des § 10 Abs. 2 einschlägig sein könnte.
Suchen Sie die letzte schriftliche Verständigung, die Niederschrift der vorigen Beschau und vorhandene Unterlagen zu technischen Brandschutzeinrichtungen heraus. Benennen Sie eine Ansprechperson, die den Zugang zu den betroffenen Räumen organisieren und die relevanten Auskünfte erteilen kann. Diese Vorbereitung unterstützt den Ablauf, ohne zusätzliche gesetzliche Pflichten zu behaupten.
Wenn ein Sachverständigenbefund erwogen wird, beginnen Sie rechtzeitig mit der Terminplanung. Die Beteiligung des örtlichen Feuerwehrorgans und die Vorlage spätestens vier Wochen vor der Besichtigung gehören zum gesetzlichen Ablauf. Bei einer besonderen Gebäudekategorie sollte die Zuordnung vorab mit der Feuerpolizeibehörde geklärt werden.