Lexikon
Tourismusrecht von A bis Z.
Begriffe und Quellen zur Orientierung.
Ansprechperson
Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt
BRANDAUER Rechtsanwälte
Orientierung für touristische Betriebe, Gäste und Vertragspartner in Österreich.
B
- Beherbergungsvertrag Der Beherbergungsvertrag regelt die entgeltliche Aufnahme eines Gastes und die vereinbarten Leistungen eines Beherbergungsbetriebs.
- Betriebsanlage Eine gewerbliche Betriebsanlage ist eine örtlich gebundene Einrichtung, die einer gewerblichen Tätigkeit nicht bloß vorübergehend dient.
G
- Gastaufnahmevertrag Der Gastaufnahmevertrag regelt die entgeltliche Aufnahme eines Gastes und die damit verbundenen Leistungen sowie die besondere Haftung für eingebrachte Sachen.
- Gästemeldung Die Gästemeldung ist die Anmeldung eines Gastes in einem österreichischen Beherbergungsbetrieb im Gästeverzeichnis nach dem Meldegesetz 1991.
- Gastronomiebetrieb Ein Gastronomiebetrieb bietet Gästen Speisen und/oder Getränke an. Rechtlich ist je nach konkreter Tätigkeit insbesondere das Gastgewerbe nach § 111 GewO 1994 relevant.
- Gastwirtshaftung Die Gastwirtshaftung nach §§ 970 und 970a ABGB betrifft vor allem eingebrachte Sachen von Gästen und enthält besondere Regeln für Verwahrung und wertvolle Gegenstände.
- Gerichtsstand Der Gerichtsstand bezeichnet das Gericht oder den Ort, an dem ein Streit verhandelt werden kann. Bei grenzüberschreitenden Tourismusverträgen sind Anspruch, Parteien und Schutzregeln zuerst genau einzuordnen.
H
- Hausrecht Hausrecht bezeichnet die Befugnis, über Zutritt und Nutzung eines Raumes oder Betriebs zu entscheiden. In touristischen Betrieben gilt es nur im Rahmen von Verträgen und zwingendem Recht.
- Höhere Gewalt Im Pauschalreiserecht beschreibt höhere Gewalt unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände außerhalb der Kontrolle der betroffenen Partei, deren Folgen auch mit zumutbaren Vorkehrungen nicht hätten verhindert werden können.
P
- Pauschalreise Eine Pauschalreise verbindet mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen für dieselbe Reise oder denselben Urlaub und wird rechtlich als ein Gesamtangebot eingeordnet.
- Preisminderung Die Preisminderung nach § 12 Abs. 1 PRG ist der Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises für jeden Zeitraum, in dem eine Pauschalreise von einer Vertragswidrigkeit betroffen ist.
R
- Reisemangel Ein Reisemangel liegt bei einer Pauschalreise vor, wenn eine vereinbarte Reiseleistung nicht oder mangelhaft erbracht wird. Maßgeblich ist die Abweichung von den vertraglich geschuldeten Leistungen, nicht jede bloße Enttäuschung über den Reiseverlauf.
- Reiseveranstalter Ein Reiseveranstalter stellt Pauschalreisen zusammen und verkauft sie oder bietet sie zum Verkauf an. Für die vereinbarten Reiseleistungen trägt er grundsätzlich die gesetzliche Verantwortung.
- Reisevermittler Ein vom Reiseveranstalter verschiedener Unternehmer, der von diesem zusammengestellte Pauschalreisen vertraglich zusagt oder anbietet.
- Reiseversicherung Eine Reiseversicherung ist ein privater Versicherungsvertrag, der je nach Polizze bestimmte Risiken rund um eine Reise abdeckt, etwa Reiserücktritt, Reiseabbruch, Erkrankung, Rückbeförderung, Gepäck oder Bergungskosten.
- Rücktritt Der Rücktritt vom Pauschalreisevertrag beendet die Reisevereinbarung vor Reisebeginn. Je nach Grund kann eine angemessene Entschädigung anfallen oder eine vollständige Erstattung zustehen (§ 10 PRG).
S
- Schadenminderung Schadenminderung bedeutet, zumutbare Schritte zu setzen, damit ein bereits eingetretener Schaden nicht größer wird. Nach § 1304 ABGB kann eigenes Verhalten bei der Schadensentstehung oder Schadensvergrößerung die Ersatzleistung beeinflussen.
- Stornierung Eine Stornierung ist die Absage einer gebuchten touristischen Leistung. Bei einer Unterkunft richten sich die Folgen vor allem nach dem Vertrag und den vereinbarten Stornobedingungen.
Allgemeine Orientierung, keine Beratung im Einzelfall.
Kontakt
Anliegen besprechen
Adresse
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH\nGiselakai 51\n5020 Salzburg
Telefon
+43 662 6280000