Tourismusrecht
Tourismusabgaben in Österreich

Tourismusabgabe und Ortstaxe in Österreich richtig einordnen

Ortstaxe, Nächtigungsabgabe, Meldepflicht und Unternehmerbeiträge folgen nicht derselben Regel.

BRANDAUER Rechtsanwälte
Ansprechperson

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

BRANDAUER Rechtsanwälte

Orientierung für touristische Betriebe, Gäste und Vertragspartner in Österreich.

Die Bezeichnungen sind im Alltag nicht einheitlich. Gemeinden und Länder verwenden etwa Nächtigungsabgabe, Ortstaxe, Aufenthaltsabgabe oder Mobilitätsbeitrag. Für die rechtliche Prüfung zählt deshalb nicht die Überschrift auf einer Rechnung, sondern der konkrete Abgabentatbestand im anwendbaren Landesrecht.

Für Salzburg zeigt sich die Abgrenzung besonders deutlich: Das Salzburger Nächtigungsabgabengesetz regelt die allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag, eine besondere Nächtigungsabgabe für bestimmte Ferienwohnungen und eigene Anzeige- und Erklärungspflichten. Der Tourismusbeitrag des Unternehmens folgt dagegen dem Salzburger Tourismusgesetz.

Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Die wichtigsten Unterschiede

Welche Pflicht gehört zu welchem Sachverhalt?

Die folgende Übersicht dient als erste Orientierung. Für die konkrete Einordnung sind Bundesland, Gemeinde, Unterkunftsart und Nutzung entscheidend.

Welche Pflicht gehört zu welchem Sachverhalt?
Abgabe oder Pflicht Anknüpfungspunkt Typische Verantwortung
Nächtigungsabgabe oder Ortstaxe Entgeltliche Nächtigung Gast entrichtet, Unterkunftgeber hebt ein und führt ab
Besondere Nächtigungsabgabe Ferienwohnung oder vergleichbare dauerhafte Nutzung Eigentümer oder Nutzungsberechtigter
Tourismusbeitrag Touristisch relevante unternehmerische Tätigkeit und Umsatz Unternehmer erklärt und entrichtet nach Landesrecht
Meldepflicht Aufnahme in einem Beherbergungsbetrieb Gast meldet sich an, Betrieb führt Gästeverzeichnis

Die Begriffe und Zuständigkeiten unterscheiden sich nach Landesrecht. Die Übersicht ersetzt keine Prüfung der örtlich geltenden Regelung.

Welche Zahlung ist mit Tourismusabgabe gemeint?

Eine Tourismusabgabe kann im Gespräch verschiedene Leistungen und Abgaben bezeichnen. Bei der Übernachtung steht meist eine Abgabe pro Person und Nächtigung im Mittelpunkt. Bei einer Ferienwohnung kann daneben eine jährliche Pauschale anfallen. Für einen Beherbergungsbetrieb oder ein anderes touristisches Unternehmen kann zusätzlich ein Tourismusbeitrag nach Umsatz, Berufsgruppe oder Ortsklasse vorgesehen sein.

Diese Zahlungen haben unterschiedliche Schuldner, Bemessungsgrundlagen und Erklärungswege. Wer nur die Gästerechnung prüft, übersieht daher leicht eine eigene Anzeigepflicht oder einen Unternehmensbeitrag. Eine erste Einordnung bietet der Tourismusabgaben-Check. Die Begriffe Tourismusabgabe und Ortstaxe erklären die zentralen Unterschiede kurz.

  • Die Nächtigungsabgabe knüpft regelmäßig an den Aufenthalt an.
  • Eine besondere Abgabe für eine Ferienwohnung kann unabhängig von einzelnen Gästen jährlich festgesetzt werden.
  • Ein Tourismusbeitrag des Betriebs knüpft nicht an die einzelne Nächtigung, sondern an die unternehmerische Tätigkeit und ihre Bemessung an.

Nächtigungsabgabe und Ortstaxe bei Gästen

Im Salzburger Nächtigungsabgabengesetz ist die allgemeine Nächtigungsabgabe samt Mobilitätsbeitrag von der nächtigenden Person zu entrichten. Der Unterkunftgeber hebt sie ein, führt sie an die Abgabenbehörde ab und wird durch die Einhebung selbst zum Abgabenschuldner. Diese Rollen müssen in Buchhaltung, Rechnung und internen Abläufen zusammenpassen.

Das Gesetz sieht außerdem Befreiungen für bestimmte Aufenthalte vor. Dazu zählen in Salzburg unter anderem bestimmte berufliche Aufenthalte, Schulaufenthalte und in den gesetzlichen Voraussetzungen Familienbesuche. Eine Befreiung darf nicht allein aus einer mündlichen Auskunft abgeleitet werden. Entscheidend sind die Voraussetzungen der jeweils geltenden Landesregelung und die belegbaren Umstände des Aufenthalts.

  • Unterkunftsart und Gemeinde feststellen.
  • Höhe und allfälligen Mobilitätsbeitrag nach der örtlich geltenden Regelung prüfen.
  • Befreiungen mit den notwendigen Angaben oder Nachweisen dokumentieren.
  • Abgabe in Preisangaben und Abrechnung nachvollziehbar ausweisen.

Anzeige, Einhebung und Abgabenerklärung vorbereiten

Wer in Salzburg eine Unterkunft zur Verfügung stellen will, muss dies der Abgabenbehörde anzeigen. Die Anzeige umfasst insbesondere die Person oder das Unternehmen, den Sitz oder Wohnort und die Adresse der Unterkunft. Die Beendigung und jede wesentliche Änderung sind binnen zwei Wochen anzuzeigen. Beim Anbieten von Nächtigungen sind außerdem die Abgabe, ihre Höhe und die Registrierungsnummer anzugeben.

Für die allgemeine Nächtigungsabgabe ist grundsätzlich monatlich eine Abgabenerklärung einzureichen. Nach dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz läuft die Frist bis zum 15. des darauffolgenden zweiten Monats. Die Erklärung enthält neben Angaben zur abgabepflichtigen Person oder zum Unternehmen auch Daten zur Unterkunft. Andere Länder können andere Formulare, Fristen oder elektronische Wege vorsehen.

  • Registrierung vor dem Start der Vermietung beziehungsweise Bereitstellung klären.
  • Anzeigenummer, Unterkunftsdaten und Änderungen intern aktuell halten.
  • Nächtigungen, Befreiungen und eingehobene Beträge monatlich abstimmen.
  • Abgabenerklärung und Zahlungseingang anhand des örtlichen Verfahrens kontrollieren.

Meldepflicht und Gästeverzeichnis getrennt prüfen

Die Meldepflicht ist keine Abgabe. Nach dem Meldegesetz 1991 muss sich ein Gast in einem Beherbergungsbetrieb unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen, anmelden. Der Inhaber des Beherbergungsbetriebs oder die beauftragte Person hat ein Gästeverzeichnis zu führen. Darin werden die gesetzlich vorgesehenen Identitätsdaten sowie Ankunft und Abreise festgehalten.

Die Angaben aus dem Gästeverzeichnis können für die Abrechnung und für behördliche Prüfungen wichtig sein. Sie ersetzen aber nicht die Abgabenerklärung und dürfen nicht ohne klare gesetzliche Grundlage für beliebige andere Zwecke verwendet werden. Eine kompakte Einordnung bietet das Lexikon zur Meldepflicht.

Ferienwohnung und private Vermietung richtig abgrenzen

Eine Ferienwohnung kann anders behandelt werden als eine laufend entgeltlich vermietete Unterkunft. In Salzburg ist die besondere Nächtigungsabgabe als jährlicher Pauschalbetrag ausgestaltet. Sie trifft je nach Nutzung und Rechtslage die Eigentümerin oder den Eigentümer, die nutzungsberechtigte Person oder bei bestimmten Wohnwagenkonstellationen weitere Personen. Die konkrete Wohnfläche, Nutzung und Dauer der Überlassung können für die Höhe und die Einordnung maßgeblich sein.

Bei privater Vermietung sind zusätzlich Raumordnung, Gewerberecht, Abgabenrecht und das Recht des bestehenden Miet- oder Wohnungseigentumsverhältnisses zu prüfen. Die Einstufung als Privatzimmervermietung beantwortet daher nicht automatisch die Frage, welche Tourismusabgabe anfällt. Für die Prüfung sollten Buchungsdaten, Eigentums- oder Mietunterlagen, die örtliche Registrierung und die bisherige Kommunikation mit der Gemeinde zusammengetragen werden.

Tourismusbeitrag des Betriebs nicht übersehen

Ein Tourismusbeitrag oder Verbandsbeitrag ist von einer Nächtigungsabgabe zu unterscheiden. In Salzburg sind Unternehmer, die unmittelbar oder mittelbar am Tourismus interessiert sind, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes. Der Verbandsbeitrag wird nach den gesetzlichen Beitragsgruppen und dem beitragspflichtigen Umsatz berechnet. Die Zahlung hängt daher nicht davon ab, ob ein einzelner Gast eine Ortstaxe entrichtet hat.

Das Salzburger Tourismusgesetz sieht für Pflichtmitglieder eine Beitragserklärung vor. Für die laufende Einordnung sind unter anderem Sitz oder Betriebsstätte, Tätigkeit, Beitragsgruppe, Ortsklasse und der maßgebliche Umsatz relevant. Bei gemischten Tätigkeiten sollte die Aufteilung der Umsätze nachvollziehbar dokumentiert werden. Eine Abrechnung der Gästetaxe und eine Erklärung zum Tourismusbeitrag gehören in getrennte Prüfschritte.

Fragen aus der Praxis

Häufige Fragen zu Tourismusabgabe und Ortstaxe

Ist die Ortstaxe dasselbe wie die Tourismusabgabe? +
Nicht zwingend. Ortstaxe oder Nächtigungsabgabe knüpft regelmäßig an die Nächtigung an. Tourismusabgabe kann je nach Landesrecht auch einen Beitrag des touristischen Unternehmens bezeichnen. Die genaue Bezeichnung und Berechnung richtet sich nach dem anwendbaren Landesrecht.
Wer muss die Nächtigungsabgabe bezahlen? +
Typischerweise ist die nächtigende Person abgabepflichtig. Der Unterkunftgeber hebt den Betrag ein und führt ihn an die zuständige Abgabenbehörde ab. Für Ferienwohnungen oder besondere Abgaben können andere Abgabepflichtige und andere Zahlungsmodelle gelten.
Ist die Meldepflicht mit der Abgabenerklärung erledigt? +
Nein. Die Meldepflicht und das Gästeverzeichnis folgen dem Meldegesetz. Die Abgabenerklärung dokumentiert dagegen die für die jeweilige Abgabe maßgeblichen Nächtigungen, Befreiungen und Beträge. Beide Abläufe sollten getrennt organisiert und abgestimmt werden.
Welche Unterlagen sollte ein Beherbergungsbetrieb bereithalten? +
Sinnvoll sind die Registrierungsdaten der Unterkunft, lokale Verordnungen oder Abgabeninformationen, Buchungs- und Nächtigungsaufstellungen, Nachweise zu Befreiungen, Abgabenerklärungen, Zahlungsbelege sowie das Gästeverzeichnis im gesetzlich erforderlichen Umfang.

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