Beherbergung und Gastaufnahme
Verträge, Gästemeldung und Haftung für Beherbergungsbetriebe in Österreich.
Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt
BRANDAUER Rechtsanwälte
Orientierung für touristische Betriebe, Gäste und Vertragspartner in Österreich.
Ein Hotel, eine Pension, ein Gasthof oder ein anderes Beherbergungsunternehmen übernimmt mit der Aufnahme eines Gastes mehr als die bloße Bereitstellung eines Zimmers. Es entstehen vertragliche Pflichten zu Unterkunft, vereinbarten Nebenleistungen, Information und Abrechnung. Gleichzeitig gelten besondere Regeln für die Meldung der Gäste und für Sachen, die in den Betrieb eingebracht werden.
Für Betreiber ist deshalb wichtig, das konkrete Angebot vor der ersten Buchung rechtlich einzuordnen. Zimmer, Ferienwohnung, Frühstück, Reinigung, Stellplatz, Wellnessleistungen und weitere Bausteine können unterschiedliche gewerbe-, bau-, raumordnungs- und landesrechtliche Fragen auslösen. Für Gäste kommt es darauf an, was gebucht wurde, welche Bedingungen wirksam vereinbart sind und wie ein Verlust oder Schaden sofort dokumentiert wird.
Diese Themenseite erklärt die bundesrechtlichen Grundlinien. Sie ersetzt nicht die Prüfung des konkreten Betriebsstandorts, der angebotenen Leistungen und der verwendeten Buchungsbedingungen.
Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt
Beherbergung, Gastaufnahme und angrenzende Modelle unterscheiden
Nicht jede kurzfristige Nutzung einer Unterkunft folgt demselben rechtlichen Modell. Die tatsächliche Leistung und der Ablauf der Aufnahme sind entscheidend.
| Modell | Worauf es ankommt | Erste Unterlagen |
|---|---|---|
| Beherbergungsbetrieb | Unterkunft wird als betriebliche Leistung mit vereinbarten Nebenleistungen angeboten. | Betriebskonzept, Gewerbeunterlagen, Buchungs- und Hausordnungstexte |
| Gastaufnahme | Der Gast wird aufgenommen und bringt Sachen in den Verantwortungsbereich des Betriebs ein. | Buchung, Anreise- und Abreisedaten, Meldedaten, Schadenmeldung |
| Andere touristische Nutzung | Ferienwohnungsvermietung, Pauschalreise oder Gastronomie können eigene Schwerpunkte haben. | Nutzungsbewilligung, Vertragsmodell und jeweilige Spezialunterlagen |
Die Bezeichnung im Inserat entscheidet nicht allein. Maßgeblich sind die tatsächliche Nutzung, die angebotenen Leistungen und der konkrete Vertrag.
Was ein Beherbergungsvertrag regeln sollte
Ein Beherbergungsvertrag kann durch Buchung und Annahme zustande kommen. Er sollte dennoch so gestaltet sein, dass beide Seiten vor der Anreise erkennen, welche Unterkunft, welcher Preis und welche Leistungen vereinbart sind. Dazu gehören insbesondere An- und Abreise, Verpflegung, Reinigung, Zusatzleistungen, Haustiere, Stellplätze und der Umgang mit Änderungen oder einer vorzeitigen Abreise.
Für den Betrieb ist eine klare Dokumentation nicht nur eine Frage der Kundenkommunikation. Sie hilft auch bei Rückfragen zu Stornierung, No-show, Schäden und offenen Forderungen. Hausregeln sollten sachlich, zugänglich und mit dem Buchungsablauf verbunden sein. Besondere Einschränkungen gehören nicht erst in einen Aushang, wenn sie für die Buchungsentscheidung wesentlich sind.
Die Begriffe Beherbergungsvertrag und Gastaufnahmevertrag werden im Alltag oft ähnlich verwendet. Für die konkrete Prüfung zählt der Inhalt des Vertrags und die tatsächliche Leistung, nicht die Überschrift des Dokuments.
- Unterkunft und Zimmerkategorie eindeutig beschreiben
- Preis, enthaltene Leistungen und allfällige Zusatzleistungen nennen
- An- und Abreise, Schlüsselübergabe und Erreichbarkeit festlegen
- Storno-, Änderungs- und Abreisebedingungen verständlich darstellen
- Hausordnung und Regeln für mitgebrachte Sachen zugänglich machen
Gewerberecht und Standort vor dem Start klären
§ 111 Abs 1 GewO 1994 nennt die Beherbergung von Gästen als Tätigkeit, für die grundsätzlich eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe erforderlich ist. Die Bestimmung erfasst außerdem die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken. § 111 Abs 2 enthält Ausnahmen vom Befähigungsnachweis, unter anderem für bestimmte einfach ausgestattete Betriebe und für die Beherbergung mit höchstens zehn Fremdenbetten unter den dort genannten Voraussetzungen. Eine Ausnahme vom Befähigungsnachweis ist nicht automatisch eine generelle Freistellung von jeder gewerberechtlichen Prüfung.
Vor der Eröffnung müssen daher das konkrete Betriebskonzept, die Bettenzahl, die Nebenleistungen und die verantwortliche Person zusammen betrachtet werden. Zusätzlich können je nach Standort und Ausgestaltung baurechtliche, raumordnungsrechtliche, veranstaltungsrechtliche oder landesrechtliche Vorgaben gelten. Eine Buchungsplattform ersetzt diese Prüfung nicht.
Besonders sorgfältig ist die Abgrenzung bei Ferienwohnungen, Privatzimmervermietung und kurzfristiger Wohnungsnutzung. Dafür stehen auf dieser Seite keine pauschalen Freigaben. Für eine erste strukturierte Einordnung können Sie den Beherbergungs-Check verwenden und die benötigten Unterlagen mit der Checkliste für Betriebsunterlagen zusammenstellen.
Gäste anmelden und Gästeverzeichnis führen
Nach § 5 Meldegesetz 1991 muss sich ein Gast in einem Beherbergungsbetrieb unverzüglich, jedenfalls innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen, anmelden. Die Anmeldung setzt die Bekanntgabe der gesetzlich genannten Daten und die Bestätigung der Richtigkeit mit Unterschrift voraus. Bei ausländischen Gästen gehören auch die dort genannten Reisedokumentdaten dazu.
Der Inhaber des Beherbergungsbetriebs oder eine beauftragte Person muss nach § 10 Meldegesetz 1991 ein Gästeverzeichnis führen. Darin müssen die gesetzlich vorgesehenen Gästedaten sowie Ankunft und Abreise ersichtlich sein. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre ab der Eintragung aufzubewahren. Für den betrieblichen Ablauf braucht es daher einen verlässlichen Prozess, der Anreise, Abreise, Korrekturen und den Zugriff auf die Unterlagen abbildet.
Die Meldedaten sollten nicht mit den Vertragsdaten oder einer freiwilligen Marketingeinwilligung vermischt werden. Welche Systeme eingesetzt werden, ist eine technische Entscheidung des Betriebs. Die gesetzlichen Vorgaben zur Datensicherheit und zum Umgang mit behördlichen Einsichtsverlangen müssen dabei berücksichtigt werden.
Eingebrachte Sachen und Haftung des Betriebs
Die §§ 970 ff ABGB enthalten Sonderregeln für Gastwirte, die Fremde beherbergen. Nach § 970 ABGB haften sie als Verwahrer für eingebrachte Sachen, sofern sie den gesetzlichen Entlastungsnachweis führen können. Als eingebracht gelten auch Sachen, die dem Wirt oder seinen Leuten übergeben oder an einen angewiesenen beziehungsweise bestimmten Ort gebracht wurden. Eine genaue Übergabe- und Verwahrungsregel im Betrieb schafft deshalb Klarheit.
Für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere begrenzt § 970a ABGB die Haftung grundsätzlich mit 550 Euro. Die Begrenzung greift nicht, wenn der Betrieb die Sachen in Kenntnis ihrer Beschaffenheit zur Aufbewahrung übernommen hat oder der Schaden durch den Betrieb oder seine Leute verschuldet wurde. Ein allgemeiner Haftungsausschluss durch Anschlag ist nach derselben Bestimmung ohne rechtliche Wirkung.
Ein Schaden sollte dem Betrieb sofort gemeldet und mit Fotos, einer Beschreibung, Buchungsdaten und allfälligen Übergaben dokumentiert werden. Nach § 970b ABGB erlischt der Ersatzanspruch aus der Gastaufnahme, wenn die Anzeige nach Kenntnis des Schadens nicht ohne Verzug erfolgt. Die Sonderregel gilt nicht für Sachen, die zur Aufbewahrung übernommen wurden. § 970c ABGB sieht außerdem ein Recht zur Zurückbehaltung eingebrachter Sachen zur Sicherung bestimmter Forderungen aus Beherbergung und Verpflegung vor.
- Wertsachenregel und sichere Aufbewahrungsmöglichkeit klar kommunizieren
- Übergaben, Schließfächer und Verwahrung nachvollziehbar festhalten
- Schäden unverzüglich an eine zuständige Person melden
- Fotos, Rechnungen, Seriennummern und Zeugenangaben sichern
Welche Unterlagen Betreiber und Gäste sichern sollten
Bei einer rechtlichen Prüfung kommt es selten auf ein einzelnes Dokument an. Betreiber sollten das Betriebskonzept, Gewerbe- und Standortunterlagen, Preis- und Buchungsbedingungen, Hausordnung, Gästeverzeichnisprozess und interne Abläufe zur Schadenmeldung geordnet bereithalten. Bei Umbauten oder einer geänderten Nutzung gehören auch die dazugehörigen Bewilligungen und Pläne in die Betriebsakte.
Gäste sollten Buchungsbestätigung, Preisangaben, Nachrichten mit dem Betrieb, Fotos des Zimmers oder der Sache, Meldungen an die Rezeption und Belege aufbewahren. Bei einem Verlust ist die zeitliche Abfolge wichtig: Wann wurde die Sache zuletzt sicher gesehen, wo wurde sie abgelegt, wann wurde der Schaden entdeckt und wem wurde er gemeldet?
Wenn die Einordnung zwischen Beherbergung, Ferienwohnungsvermietung, Pauschalreise oder einem Haftungsfall unklar ist, sollten Sie die Modelle nicht vermischen. Die passende Übersicht zu Pauschalreise und Reiseveranstalter sowie die Seite zu Tourismusvertrag und Haftung behandeln angrenzende Fragen.
Fragen zur Beherbergung in Österreich
Braucht jeder Beherbergungsbetrieb eine Gewerbeberechtigung? +
Wie schnell muss sich ein Hotelgast anmelden? +
Haftet ein Hotel immer für Geld oder Schmuck? +
Was ist bei einem Schaden im Hotel zuerst zu tun? +
Fachliche Grundlagen
- Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, §§ 970 bis 970c
Sonderregeln für eingebrachte Sachen, Haftungsgrenzen, Schadenanzeige und Sicherung von Forderungen aus Beherbergung.
- Gewerbeordnung 1994, § 111
Gastgewerbe, Beherbergung von Gästen und Voraussetzungen für bestimmte Ausnahmen vom Befähigungsnachweis.
- Meldegesetz 1991, §§ 5 und 10
Anmeldung von Gästen sowie Führung und Aufbewahrung des Gästeverzeichnisses.
Passende nächste Schritte
Die folgenden Seiten vertiefen einzelne Fragen oder helfen bei der Vorbereitung.
Beherbergungs-Check
Anliegen zu Unterkunft und Gastaufnahme strukturiert einordnen.
Betriebsunterlagen
Unterlagen für die rechtliche Prüfung des Betriebs zusammenstellen.
Beherbergungsvertrag
Den zentralen Begriff im Tourismusrecht kurz erklärt.
Gastaufnahmevertrag
Einordnung des Vertrags zwischen Betrieb und Gast.
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