Erkennt der Lebensmittelunternehmer eine fehlende Lebensmittelsicherheit oder hat er dafür Grund zur Annahme, leitet er nach Art. 19 Abs. 1 unverzüglich Verfahren ein, um das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen, sofern es nicht mehr unter seiner unmittelbaren Kontrolle steht. Zugleich sind die zuständigen Behörden zu unterrichten. Die Betriebsleitung muss daher zwischen Ware im eigenen Zugriff und bereits weitergegebener Ware unterscheiden.
Bei einem Hotelbuffet kann die unmittelbare Kontrolle enden, sobald Speisen ausgegeben, in ein anderes Haus geliefert oder an einen externen Abnehmer weitergegeben wurden. Die konkrete Reichweite hängt vom Warenfluss ab. Der Betrieb sollte die betroffene Ware sperren, die Ausgabe stoppen und den Bestand abgleichen, ohne dadurch die Information an die Behörde aufzuschieben.
Die Behördeninformation sollte die bekannte Tatsachenbasis enthalten: Produkt, Charge, Lieferant, Herstellungs- oder Ausgabezeit, Umfang des Bestands, mögliche Abnehmer und bereits getroffene Maßnahmen. Unbekannte Angaben sind als offen zu kennzeichnen. Art. 19 verlangt keine fertige Ursachenanalyse, aber eine verlässliche Zusammenarbeit.