Tourismusrecht
Lexikon

Kurzzeitvermietung

Kurzzeitvermietung ist die entgeltliche Überlassung einer Wohnung, eines Hauses oder einer sonstigen Unterkunft an wechselnde Gäste für jeweils kurze Aufenthalte. Der Begriff beschreibt die Nutzungsform, ist aber keine einheitliche gesetzliche Kategorie.

Kurz erklärt

Bei einer Kurzzeitvermietung wird eine Unterkunft typischerweise tage- oder wochenweise an Gäste überlassen. Entscheidend ist nicht, ob die Buchung über eine Plattform erfolgt, sondern wie die Nutzung tatsächlich organisiert ist.

Für die rechtliche Einordnung zählen insbesondere das Geschäftsmodell, angebotene Zusatzleistungen, Widmung und baurechtliche Nutzung, Vertragslage sowie gewerbe- und landesrechtliche Vorgaben. § 111 GewO nennt die Beherbergung von Gästen als gastgewerbliche Tätigkeit. § 1 Abs. 2 MRG enthält Ausnahmen und Abgrenzungen, die vom konkreten Modell abhängen.

Kurzzeitvermietung ist nicht automatisch ein Freizeitwohnsitz. Der Begriff Freizeitwohnsitz stammt aus dem jeweiligen Landesrecht und ist von der touristischen Vermietung getrennt zu prüfen. Die Übersicht Freizeitwohnsitz und Vermietung sowie der Glossareintrag Freizeitwohnsitz ordnen diese Abgrenzung ein.

Allgemeine Orientierung, keine Beratung im Einzelfall.

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