Preisminderung
Die Preisminderung nach § 12 Abs. 1 PRG ist der Anspruch auf eine angemessene Herabsetzung des Preises für jeden Zeitraum, in dem eine Pauschalreise von einer Vertragswidrigkeit betroffen ist.
Bei einer Pauschalreise entsteht der Anspruch, wenn eine vereinbarte Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht wird. Maßgeblich ist der Zeitraum, in dem die Vertragswidrigkeit die Reise beeinträchtigt. Die Preisminderung setzt nicht voraus, dass der Pauschalreisevertrag beendet wird.
Die Höhe richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Zu prüfen sind insbesondere die betroffene Reiseleistung, die Dauer und das Ausmaß der Abweichung sowie der Wert der tatsächlich erhaltenen Leistung. Eine allgemeine Pauschale ersetzt diese konkrete Gegenüberstellung nicht. Mangel, Meldung, Abhilfe und Belege sollten deshalb nachvollziehbar dokumentiert werden.
Die Preisminderung gleicht die geringere vertragsgemäße Leistung aus und ist vom Schadenersatz für zusätzliche Nachteile zu unterscheiden. Bei einer erheblichen Vertragswidrigkeit können neben oder statt einer Preisminderung weitere Rechte in Betracht kommen. Der Schwerpunkt zu Pauschalreise und Reiseveranstalter, der Begriff Reisemangel und der Eintrag zum Rücktritt ordnen die nächsten Fragen ein.
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Rechtsgrundlagen
Allgemeine Orientierung, keine Beratung im Einzelfall.
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Reisemangel
Ein Reisemangel liegt bei einer Pauschalreise vor, wenn eine vereinbarte Reiseleistung nicht oder mangelhaft erbracht wird. Maßgeblich ist die Abweichung von den vertraglich geschuldeten Leistungen, nicht jede bloße Enttäuschung über den Reiseverlauf.
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Rücktritt
Der Rücktritt vom Pauschalreisevertrag beendet die Reisevereinbarung vor Reisebeginn. Je nach Grund kann eine angemessene Entschädigung anfallen oder eine vollständige Erstattung zustehen (§ 10 PRG).
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