Verkehrssicherungspflicht
Wer einen Bereich für Gäste eröffnet oder eine Gefahrenquelle beherrscht, muss im Rahmen des Zumutbaren für sichere Verhältnisse sorgen.
Die Verkehrssicherungspflicht verlangt, dass erkennbare und vermeidbare Gefahren im beherrschbaren Bereich berücksichtigt werden. Wer einen Betrieb, einen Weg, ein Gebäude oder eine touristische Anlage für Gäste öffnet, muss daher die zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen treffen. Eine Pflicht, jede denkbare Gefahr auszuschließen, besteht nicht.
Für Umfang und Intensität kommt es auf die konkreten Umstände an. Der Oberste Gerichtshof stellt insbesondere darauf ab, ob Gäste die Gefahr selbst erkennen und ihr begegnen können und welche Maßnahmen möglich und zumutbar sind. Je nach Ort und Nutzung können etwa Kontrollen, Instandhaltung, Reinigung, Beleuchtung, Warnungen oder Absperrungen erforderlich sein. Öffentlich-rechtliche Bewilligungen und Auflagen bilden dabei einen wichtigen Mindestmaßstab, ersetzen aber nicht die Einzelfallprüfung.
Bei einem Gastbetrieb kann die Schutzpflicht bereits vor dem Abschluss eines Gastaufnahme- oder Bewirtungsvertrags beginnen und auch den Zugang zum Betrieb erfassen. Sie ist von der Gastwirtshaftung zu unterscheiden, die insbesondere die Haftung für eingebrachte Sachen nach § 970 ABGB betrifft. Der Themenbereich Tourismusvertrag und Haftung ordnet beide Anknüpfungspunkte ein. Nach einem Vorfall hilft die Checkliste zur Dokumentation eines Gastschadens, Zustand, Warnungen, Kontrollen und Beweismittel zu sichern.
Mehr erfahren
Rechtsgrundlagen
Allgemeine Orientierung, keine Beratung im Einzelfall.
Anliegen besprechen
Orientierung für touristische Betriebe, Gäste und Vertragspartner in Österreich.
Anliegen besprechen
Adresse
BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH\nGiselakai 51\n5020 Salzburg
Telefon
+43 662 6280000