Tourismusrecht
Lexikon

Meldepflicht

Pflicht von Gästen in österreichischen Beherbergungsbetrieben, sich anzumelden und die dafür erforderlichen Daten zu bestätigen; maßgeblich sind insbesondere §§ 5, 7 und 10 MeldeG.

Kurz erklärt

Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, muss sich unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen anmelden. Die Anmeldung ist erfüllt, sobald der Betrieb die erforderlichen persönlichen Daten und bei ausländischen Gästen die vorgeschriebenen Reisedokumentdaten erhalten hat und der Gast deren Richtigkeit mit seiner Unterschrift bestätigt.

Die Meldepflicht trifft grundsätzlich den Unterkunftnehmer. Im Beherbergungsbetrieb kann der Inhaber oder eine beauftragte Person die Eintragung in das Gästeverzeichnis vornehmen, wenn der Gast die Angaben macht. Der Betrieb führt das Gästeverzeichnis mit Ankunfts- und Abreisedatum; beim Verlassen der Unterkunft erfolgt die Abmeldung durch einen entsprechenden Eintrag. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre aufzubewahren.

Die Meldepflicht ist von der Berechnung und Abführung einer Ortstaxe oder Tourismusabgabe zu unterscheiden. Der Schwerpunkt zu Tourismusabgabe und Ortstaxe ordnet diese Abgaben ein. Die Ortstaxe und die Gästemeldung behandeln die angrenzenden Begriffe getrennt.

Allgemeine Orientierung, keine Beratung im Einzelfall.

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